Brandschutz

Gefährdungsbeurteilung

Der Unternehmer hat die Pflicht bereits nach § 5 ArbSchG eine Gefährdungsbeurteilung durchzuführen, um die Gefahren eines Betriebes feststellen zu können.

Die Verpflichtung der Gefährdungsbeurteilung nach ArbSchG wird durch § 3 der BetrSichV für den Bereich der Arbeitsmittel in drei Punkten ergänzt und konkretisiert. Dabei hat er insbesondere die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkungen der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden.

Mit Einführung der ASR A2.2 konkretisiert der Gesetzgeber die Anforderungen der Verordnung über Arbeitsstätten.

Die Technische Regel konkretisiert die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von geeigneten Maßnahmen.

Mit der TRGS 800 “Brandschutzmaßnahmen” sowie der neu gefassten TRGS 400 “Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen” sind Anfang 2011 zwei Technische Regeln für Gefahrstoffe in Kraft getreten.

Dabei sind ebenso die bauordnungsrechtlichen, sowie die Versicherungsbedingungen zu berücksichtigen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist bei jeder Betriebsbesichtigung anzusprechen. Dabei ist zu überprüfen, ob die Gefährdungsbeurteilung der betrieblichen Situation angemessen durchgeführt und dokumentiert wurde. Prüfen von Unterlagen zur Gefährdungsbeurteilung und stichprobenartige Überprüfung der Umsetzung der einzelnen Prozessschritte an den einzelnen Arbeitsplätzen.

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